Wer darf wählen?
Erkrather und Erkratherinnen, die
• eine ausländische Staatsangehörigkeit haben oder staatenlos sind.
• mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten haben.
• Spätaussiedler sind.
• durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben.
• als Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben.
• durch Geburt im Ausland eine ausländische Staatsagehörigkeit erworben haben.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
• mindestens 16 Jahre alt sein.
• sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten.
• mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Die Eintragung in das Melderegister gilt als Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts.
Wer darf nicht wählen? Nicht wahlberechtigt sind Ausländer, die Asylbewerber sind.